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Ad-hoc-Mitteilung

Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) schreibt im Paragraph 15 vor, dass Emittenten Publizitätspflichten von Wertpapieren unterliegen. Emittenten wie z.B. börsennotierte Unternehmen sind verpflichtet, Unternehmensnachrichten die den Börsenkurs des zugelassenen Wertpapieres bedeutend beeinflussen, unverzüglich zu veröffentlichen. Ad-hoc-Mitteilungen oder auch Börsenmitteilung genannt, dienen zur Unterrichtung über die Vermögens-, Finanzlage börsennotierte Unternehmen. Dabei wird der allgemeine Geschäftsverlauf des Emittenten bekanntgeben. Bei extremen Marktreaktionen, kann die Börse individuell entscheiden, ob der Aktienkurs des Emittenten ausgesetzt wird oder nicht.

4 November 2009 | admin

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